Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines/ Geltungsbereich

 

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für künftige Auftragserteilungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wird.

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss/ Fortentwicklung der Produkte

 

Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche Verabredungen einschließlich Nebenbestimmungen in schriftlicher Form vereinbart werden sollen. Mündliche Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände auf die Gültigkeit dieser Abrede vertrauen durfte. Kommt es dem Vertragspartner auf eine bestimmte qualitative oder technische Beschaffenheit an (zum Beispiel Maße, Gewichte, Farben), so bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung, die in der Regel schriftlich zu treffen ist. Wir weisen daraufhin, dass wir unsere Produkte ständig fortentwickeln. Daraus resultierende geringfügige Abweichungen sind zulässig, soweit dadurch die Verwendbarkeit beim Vertragspartner nicht eingeschränkt wird. Einschränkungen sind zu akzeptieren, soweit sie nach Treu und Glauben zumutbar sind.

 

§ 3 Lieferbedingungen

 

Liefer‑ und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt ‑ hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten ‑ haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen beziehungsweise Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, dieses ist für den Vertragspartner im Einzelfall unzumutbar.

 

§ 4 Versand und Gefahrübergang

 

Versand erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder das Lager unseres Subunternehmers verlassen hat. Ist die Abholung der Ware durch den Vertragspartner vereinbart, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dieses gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

 

Schecks und andere Wertpapiere nehmen wir nicht an Erfüllungs Statt entgegen, sondern lediglich erfüllungshalber. Gerät der Verkäufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Unsere Preiskalkulation hängt u. a. von Transportkosten, Steuersätzen, Zöllen und von sonstigen Abgaben und Kosten ab. Bei längerfristigen Verträgen lassen sich diese Kosten nicht schon bei Vertragsschluss komplett kalkulieren. Für Waren oder Leistungen, die mehr als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, müssen wir uns daher vorbehalten, den Preis im Einzelfall entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung zu erhöhen.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, sofern sie nicht später als die vorliegende Forderung entstanden sind, als Vorbehaltsware unser Eigentum. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Der Vertragspartner tritt schon jetzt seine Ansprüche gegenüber seinem Vertragspartner aus der Weiterveräußerung an uns mit allen Nebenrechten ab; wir nehmen diese Abtretung an. Die Erlaubnis, die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu veräußern, gilt nur, soweit wir auch auf der Grundlage der vorgenannten Abtretung die genannten Forderungen tatsächlich erwerben. Zur anderweitigen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, seinem Vertragspartner gegenüber ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Der Vertragspartner hat seinen eigenen Vertragspartner im Rahmen der Weiterveräußerung darauf hinzuweisen, dass er fremde Vorbehaltsware veräußert. Der Vertragspartner ist auf unser Verlangen jederzeit verpflichtet, uns seinen Vertragspartner mitzuteilen. Gerät unser Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, dem Vertragspartner unseres Vertragspartners die Abtretung des Anspruches aus der Weiterveräußerung offenzulegen und Zahlung von uns zu verlangen. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware besteht Einigkeit, dass unser Vertragspartner dieses für uns als Hersteller vornimmt. Sofern durch diese Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nach gesetzlichen Vorschriften Eigentum oder Teileigentum erworben wird, erwerben wir das Eigentum aufgrund unserer Herstellereigenschaft unmittelbar. Sicherheitshalber überträgt unser Vertragspartner schon jetzt sein Eigentum, das er aufgrund Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwerben sollte, auf uns; wir nehmen diese Übertragung an. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zurückzuverlangen, sobald wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

 


§ 7 Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang. Sichtbare Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach Anlieferung, spätestens innerhalb von sieben Tagen schriftlich anzuzeigen. Äußerlich sichtbare Transportschäden müssen bereits auf dem Lieferschein vom Vertragspartner bei Quittierung der Ware vermerkt und uns zusätzlich unverzüglich per E‑Mail oder Telefon angezeigt werden. Bei berechtigter Mängelrüge können wir wahlweise innerhalb einer angemessenen Lieferfrist mängelfreie Ware ersatzweise liefern oder die bestehenden Mängel nachbessern. Es besteht kein Anspruch auf Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig, soweit dieses für den Vertragspartner zumutbar ist. An der mangelhaften Ware dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Sie ist wahlweise unverzüglich zur Abholung bereit zu halten oder muss auf unser ausdrückliches Verlangen auf unsere Kosten auf den vom uns bestimmten Versandweg an uns geschickt werden. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Vertragspartner an unserem Produkt Arbeiten oder Reparaturen vornimmt, Teile auswechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original‑Spezifikationen entsprechen. Für Schäden, die durch Benutzung, Reinigung oder Verarbeitung der Produkte entstehen, sind wir nicht verantwortlich. Für die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen uns wird ein Abtretungsverbot vereinbart.

§ 8 Haftung

Sofern wir dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist unsere Haftung begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben oder eine Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.

§ 9 Erfüllungsort

Der Erfüllungsort ist Coesfeld.

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Coesfeld. Wahlweise sind nur wir berechtigt, den Vertragspartner an seinem Geschäftssitz oder den übrigen gesetzlichen Gerichtsständen zu verklagen.

§ 11 Rechtswahl

Die Parteien sind sich darüber einig, dass ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung kommen soll. Allerdings wird das vereinheitlichte UN‑Kaufrecht ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 12 Datenschutz

Wir weisen den Vertragspartner darauf hin, dass wir die uns übergebenen Daten unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften speichern und verarbeiten.

§ 13 Entsorgung und Wiederverwertung nach dem Elektro‑und Elektronikgerätegesetz

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro‑ und Elektronikgeräten verpflichtet den Hersteller, soweit Altgeräte anderer Nutzer als private Haushalte betroffen sind, eine Möglichkeit zur Rückgabe der gelieferten Geräte zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes sind anderweitige Vereinbarungen möglich. Es wird daher vereinbart, dass die in § 19 Abs. 1 Satz 1 des Elektro‑ und Elektronikgerätegesetzes genannten Pflichten vom Vertragspartner zu erfüllen sind.

§ 14 Force Majeure
In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von ihren Leistungspflichten befreit. Beruht die Nichtleistung durch Licht-Con auf Umständen, die Licht-Con nicht zu vertreten hat, insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Krieg, terroristischem Angriff oder anderen Fällen höherer Gewalt, entfällt die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Für die Dauer der Behinderung ist Licht-Con an die vereinbarte Lieferzeit nicht gebunden. Ausdrücklich stellen die Parteien klar, dass Lieferverzögerungen  und Lieferungsausfälle,  die mit der Corona-Pandemie in Zusammenhang stehen, unter den Vertragsparteien als höhere Gewalt gelten.

§ 15 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. Die unwirksame Klausel wird ersetzt durch diejenige Regelung, die nach dem vermuteten gemeinsamen Vertragswillen der unwirksamen Vertragsklausel in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.